Gelegentlich kann es vorkommen, dass Gäste aus persönlichen Gründen ihr Urlaubsquartier nicht beziehen oder vorzeitig abreisen. Um eine passende Schadensabgeltung für den Beherbergungsbetrieb zu finden, gelten die Richtlinien des österreichischen Hotelregements für alle Beherbergungsbetriebe. Diese Richtlinien gelten sowohl bei mündlicher als auch bei schriftlicher Bestellung.
Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit (mündlich oder schriftlich) vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen.