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Mann sitzend mit Laptop, outdoor am See
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Stornobedingungen

Gelegentlich kann es vorkommen, dass Gäste aus persönlichen Gründen ihr Urlaubsquartier nicht beziehen oder vorzeitig abreisen. Um eine passende Schadensabgeltung für den Beherbergungsbetrieb zu finden, gelten die Richtlinien des österreichischen Hotelregements für alle Beherbergungsbetriebe. Diese Richtlinien gelten sowohl bei mündlicher als auch bei schriftlicher Bestellung.
 

  1. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
     
  2. Bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Zimmerpreises für drei Tage zu entrichten.
     
  3. Auch wenn der Gast die bestellten Räume bzw. Pensionsleistungen nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebotes erspart oder durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat.
     
  4. Dem Beherberger obliegt es sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen.
     

Vorzeitige Abreise:

Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit (mündlich oder schriftlich) vereinbart, so endet er mit dem Zeitablauf. Reist der Gast vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Dem Beherberger obliegt es jedoch, sich um eine anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen entsprechend zu bemühen.

 

Die detallierten Geschäftsbedingungen für die Hotellerie finden Sie hier auf der Seite der WKO.